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Der Fall der Familie Bergmann

kjh-mov(e)-Report: Der Fall der Familie Bergmann

von Caroline Brandes (veröffentlicht am 28.06.2018)

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Foto: Bergmann

Einen ergänzenden Artikel zum Fall Bergmann finden Sie in der Zeitschrift Risiko & Vorsorge Heft 01/2018

Eine Familie im Würgegriff medizinischer und psychologischer Gutachter

Keine Zeit des Trauerns,
Akten und Fristen geben den Ton an

Stefanie Bergmann* hat den Kampf gegen den Krebs und um ihr kleines Kind Lena* verloren. Die Mutter zweier Töchter (Lena, 1 und Anna-Maria, 4) verstarb Anfang Mai 2018 im Alter von gerade 38 Jahren an ihrer schweren Krebserkrankung. Während andere Familien trauern können und dürfen, steht Michael Bergmann* (39) mit seiner nun vierjährigen Tochter Anna-Maria* (geänderte Namen, siehe auch Augsburger Allgemeine vom 24.04.2018) im Kreise seiner Angehörigen vor dem Grab seiner Frau, derweil ein Berg voller Akten und Fristen auf ihn warten und ihm die Möglichkeit der Besinnung und der Zeit des Trauerns nehmen. Die Zahnräder der Justiz drehen sich weiter, ein Zahnrad greift ins Nächste. Kommt auf der elterlichen Seite Sand ins Getriebe, kann das zum vollständigen Stillstand eines Sorgerechtsverfahrens führen. Fristen wirken sich meist nur auf einer Seite nachteilig aus. Lena wäre dann auch für ihren Vater und ihre Schwester Anna-Maria, für ihre Großeltern und weitere Verwandte verloren. Nicht nur für ihre Mutter.

Zwei leere Betten

Durch den krebsbedingten Tod seiner Ehefrau hat Michael Bergmann weitere Behördengänge zu erledigen: Hinterbliebenenrente, Halbwaisenrente, Kindergeld, Kontentransfers, Vertragskündigungen u.v.m. Vieles muss sogar erneut beantragt werden.

Noch im April 2018 flehte Michael Bergmann den Familienrichter am Amtsgericht Neuburg im Gerichtssaal an:

„Ich flehe Sie an, geben Sie uns unser Kind zurück! Sonst stirbt meine Frau noch früher als wir alle dachten. Sie springt aus dem Fenster - oder ich weiß nicht, was sie dann macht.“

Sein Flehen wurde ignoriert.

Was war geschehen? Stefanie und Michael Bergmann haben eine gemeinsame Tochter, Anna-Maria. Im September 2016 stellt Stefanie Bergmann fest, dass sie wieder schwanger ist. Kurze Zeit später wird das Glück der kleinen Familie getrübt. Die werdende Mutter hat eine sehr aggressive Form von Brustkrebs, ein triple-negatives Mammakarzinom. Sie muss sich im letzten Drittel der Schwangerschaft einer Chemotherapie unterziehen. Sie entscheidet sich für den Kampf um ihr und das Leben ihres ungeborenen Kindes. Ein Schwangerschaftsabbruch kommt für die werdende Mutter zu keiner Zeit in Frage.

Lena kommt per Notkaiserschnitt auf die Welt

Eine Woche nach dem letzten Chemo-Zyklus entschließen sich die behandelnden Ärzte, die Geburt bei Stefanie Bergmann künstlich einzuleiten, um Lena keinem weiteren Chemo-Zyklus mehr auszuliefern. "Geburten sollten nach Möglichkeit erst 3 Wochen nach dem letzten Chemo-Zyklus erfolgen", erklärt Michael Bergmann.

Stefanie Bergmann begibt sich für die Einleitung der Geburt ins Krankenhaus und bekommt das Medikament Cytotec, welches offiziell nicht zur Geburtseinleitung zugelassen ist, aber nach Einwilligungserklärung im so genannten Off-Label-Use, d.h. außerhalb des von den Arzneimittelbehörden zugelassenen Gebrauchs, verwendet wird. Seit Januar 2006 hat die Firma Pfizer das Medikament Prostaglandin Cytotec® (Misoprostol) vom deutschen Markt genommen. Das Präparat ist in anderen Europäischen Ländern nach wie vor erhältlich und kann über einen Re-Import problemlos bezogen werden. Plötzlich treten bei Stefanie Bergmann schwere Blutungen auf. Wegen einer vorzeitigen Plazentaablösung kommt es daher am 15.03.2017 zu einem Notkaiserschnitt.

Michael Bergmann erinnert sich:

„Das lief plötzlich alles ab wie in einem Film. Ich dachte, ich sei auf der Notaufnahme von Emergency Room. Innerhalb kürzester Zeit musste unsere Lena auf die Welt geholt werden. Meine Frau lag dann noch stundenlang im Aufwachraum, derweil kümmerte ich mich um unsere Tochter Lena. Meine Frau war so glücklich als sie aufwachte, dass Lena nichts passiert ist. Und ich war glücklich, dass beide noch am Leben waren.“

Infobox: Notfallkaiserschnitt (Notsectio)

Der geburtsmedizinische Notfall (Notsectio), z.B. aufgrund einer vorzeitigen Plazentaablösung, ist durch eine akut lebensbedrohliche Situation für Mutter und / oder Kind charakterisiert und macht eine schnellstmögliche Geburt erforderlich, die in weniger als zehn (bis maximal zwanzig) Minuten stattfindet. In entsprechend ausgestatteten Krankenhäusern beträgt die EE-Zeit (Zeitraum zwischen dem Entschluss zum Kaiserschnitt bis zur Entwicklung des Kindes aus dem Bauch der Mutter) sogar nur fünf bis zehn Minuten. In einem Notfall können in den meisten Kliniken alle erforderlichen Fachleute für die Notsectio mit Hilfe eines „Alarmknopfs“ zusammengerufen werden. Zur Vermeidung von Fehlern gibt es einen festgelegten Ablaufplan, so dass jeder weiß, was zu tun ist.

Aufgrund der Notfallsituation kann die werdende Mutter nur eingeschränkt über die nun folgenden Abläufe aufgeklärt werden. Sie erhält im Vergleich zu einer regionalen Betäubung immer umgehend eine Vollnarkose, damit mit der OP schnellstmöglich begonnen werden kann. Aufgrund der Notsituation hat der Anästhesist keine Zeit für eine vorherige Anamneseerhebung. Er beginnt somit ohne extra Einwilligung der Patientin mit der Intubation. Die Desinfektion von Operateur und Operationsgebiet findet ebenfalls nur notfallmäßig statt, auf lange Einwirkzeiten muss verzichtet werden.

Neben dem traumatisierenden Erleben für die Mutter unter der Geburt und dem oft hilflosen Vater, der Angst um Frau und Kind hat, ist auch das behandelnde geburtsmedizinische Team einer großen Stressbelastung ausgesetzt.

Der Kampf um Lena geht gut aus, so scheint es erst einmal. Bereits eine Woche später verlassen Mutter und Lena das Krankenhaus; Untersuchungen für den der Chemotherapie ausgesetzten Säugling, die über das normale Maß hinausgehen, finden nicht statt. Die Freude im Haus der Familie Bergmann hält aber nicht lange an. Am Osterwochenende 2017 stellen die Eltern bei Lena eine Schwellung am linken Unterschenkel fest. Sie fahren daher mit dem wenige Wochen alten Baby zur Notaufnahme einer Kinderklinik, wo es von den diensthabenden Ärzten am Bein untersucht und geröntgt wird. Äußerliche Verletzungen, die auf eine Gewalteinwirkung hindeuten könnten, gibt es nicht. Keine blauen Flecken. Nichts. Lena habe aber eine Verletzung der Weichteile und neun Knochenfrakturen. Gegen diese Behauptung stellt sich Michael Bergmann:

„Was mich insbesondere maßlos ärgert und frustriert, ist die ständige Wiederholung von (traumatischen) Weichteil- bzw. (Knochen)Gewebeverletzungen. Statt über eine einmalig niedergeschriebene Behauptung, die dann stets abgeschrieben und wiederholt und somit zum „Fakt“ erhoben wurde, auch einmal das vorhandene Blutbild (eines von ganz Wenigen, man fragt sich auch „warum“?) vom 17.04.2017 genauer zu betrachten – dann würde man relativ leicht feststellen, dass dies so nicht haltbar ist.

Dass dies den Ärzten zu dieser Zeit ebenso klar war, zeigt die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt weder die Knochenfraktur noch die Ursache der „unklaren Weichteilschwellung“ bestätigt werden konnten – denn wäre dies damals so gewesen, hätten wir unsere Lena ein paar Tage darauf nicht wieder mit nach Hause nehmen dürfen, sondern es wäre sofort eine Inobhutnahme erwirkt worden. Stattdessen wurde gut zwei Wochen später mit dem Nachweis der multiplen, asymptomatischen Frakturen in einem ersten Arztbrief die Weichteilschwellung als Folge eines zugefügten Traumas „hinzugedichtet“ – damit sollte u. a. wohl die falsche Erstdiagnose „Spiralfraktur“ geflissentlich gedeckt werden, die es schlicht nicht gab.

Hinzu kommt, dass ein erforderlicher Knochenstoffwechseltest (inkl. Vitamin D) – der im Übrigen schon von Beginn an von uns Eltern selbst eingefordert worden war – bis diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt wurde. Dagegen wurde von der Oberärztin gegenüber mir und meiner Frau gar behauptet, man könne den Vitamin-D-Wert von anderen Werten „ableiten“, was natürlich unzutreffend ist.

Letztlich wurde dann doch noch – ohne unser Wissen, nach wiederholter Vitamin-D-Gabe (!) durch das Krankenhaus und über drei Wochen (!) nach der Erstvorstellung – ein Knochenstoffwechseltest durchgeführt. Dabei wurde ein gerade ausreichender Vitamin-D-Spiegel festgestellt, was angesichts der Vitamin-D-Gabe durch uns Eltern selbst in den Wochen nach Ostern und durch das Krankenhaus nicht verwunderlich ist. Diese manipulativ-irrige Vorgehensweise führte letztlich zum Ausschluss einer vorliegenden Knochenerkrankung.“

Das Jugendamt nimmt das Baby in Obhut

Die so genannte „freiwillige Inobhutnahme“, so berichtet Michael Bergmann, trat in dem Moment ein, als am 08.05.2017 die multiplen Knochenfrakturen per Ganzkörperscreening festgestellt wurden; das heißt Lena blieb bis zum 10.05.2017 im Krankenhaus, bis die Bereitschaftsmutter die Kleine mit nach Hause nahm. Während dieses Krankenhausaufenthalts (08.05. bis 10.05.2017) waren die Eltern entweder miteinander oder jeweils allein bei Lena. Am Tag der Übergabe an die Pflegemutter waren Michael Bergmann und die Großmutter mütterlicherseits vor Ort, denn an diesem Mittwoch war „Chemo-Tag“ – somit konnte die Mutter aufgrund ihrer Infusion nicht dabei sein.

Lena wurde durch das Jugendamt im Mai 2017, also mehrere Wochen nach Feststellung einer zunächst unbestätigten Knochenfraktur, aufgrund einer mutmaßlichen (!) Kindeswohlgefährdung in Obhut genommen. Den Eltern wurde und wird vorgeworfen, Lena misshandelt zu haben. Lena kommt in die Bereitschaftspflege.

Eine Inobhutnahme ist eine kurzfristige Maßnahme der Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die sich in einer akuten, sie gefährdenden Situation befinden

Kurzfristige Maßnahmen? Für betroffene Kinder, Eltern und insbesondere Todgeweihte offenbar zu lang

Lena ist bereits ein Jahr in der Bereitschaftspflege, als am 25.04.2018 der Beschluss ergeht, dass den Eltern Lena nicht mehr zurückgegeben werden soll. Es heißt darin: "Den sorgeberechtigten Eltern wird das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen für das Kind [...] entzogen". Von einer kurzfristigen Maßnahme kann somit sicherlich nicht mehr gesprochen werden. Sieht man sich die Statistiken für Inobhutnahmen beim Statistischen Bundesamt (Destatis) an, so sollen Angaben für die Dauer von vorläufigen Inobhutnahmen von 1 bis über 5 Tagen gemacht werden. Mit "kurzfristig" ist somit offensichtlich ein Zeitraum von wenigen Tagen gemeint. Die Zahlen für das Jahr 2016 ergeben für Deutschland folgendes Bild:

Gegenstand der Nachweisung für Deutschland Anzahl Prozent
Dauer der Maßnahme in Tagen
    1 6.630 7,9
    2 5.964 7,1
    3 3.260 3,9
    4 2.574 3,1
    5 und mehr 65.802 78,1
Maßnahme endet mit (Mehrfachnennungen möglich)
    Rückkehr zu dem/den Personensorgeberechtigten 17.060 20,3
    Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim 1.793 2,1
    Übernahme durch ein anderes Jugendamt 8.644 10,3
    Einleitung einer ambulanten Hilfe zur Erziehung 5.912 7,0
    Einleitung erzieherischer Hilfen außerhalb des Elternhauses 22.531 26,7
    sonstiger stationärer Hilfe 17.812 21,1
    keiner anschließenden Hilfe 14.760 17,5

Fast 80 Prozent der betroffenen Kinder werden somit nicht nur kurzfristig, sondern offensichtlich mittelfristig und sogar längerfristig in Obhut genommen, bis eine vermeintlich endgültige Lösung gefunden wurde. Die Realität spricht eine andere Sprache. Nicht nur nimmt die Zahl der Inobhutnahmen laut Presseberichten beständig zu. Vielmehr fühlen sich liebende Eltern, zu Unrecht ihrer Kinder beraubt und kämpfen weiter. Sie hängen sich an jeden Strohhalm, um ihre Familie wieder vereinen zu können.

Stefanie Bergmann hatte Krebs. Ihr fehlte zuletzt die Kraft ihr eigenes Leben zu retten. Der Kampf um die kleine Lena hatte sie emotional aufgezehrt. Sie ist dennoch im Kreise ihrer Familie friedvoll eingeschlafen, nährte sie doch die Hoffnung, dass ihr Mann und Vater ihrer zwei Töchter beim Amtsgericht alles aufklären könnte, man ihm Glauben schenken würde, um Lena wieder heimholen zu können.

Offizielle Statistiken wie lange Inobhutnahmen andauern, sind nicht bekannt, Die Autorin wie auch Rechtsanwalt Rainer Bohm kennen Fälle mit mehrjährigen Verfahrensdauern:

„Erst nachdem das Jugendamt Fakten geschaffen und die Kinder aus der Familie herausgenommen hat, stellt das Amt dann beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Entzug des elterlichen Sorgerechts oder eines Teilbereichs.

Die Kinder sind zu diesem Zeitpunkt durch die Zwangsmaßnahme und den Wechsel ihres gesamten Umfeldes schwer verunsichert, wenn nicht traumatisiert.

Erwarten Sie bitte nicht, dass das Gericht eine schnelle Entscheidung trifft. Üblicherweise beauftragt das Gericht nach Anhörung aller Beteiligten einen Gutachter. Das Gutachten soll dann Aufschluss darüber geben, ob eine „Kindeswohlgefährdung“ vorliegt oder nicht.

Dies alles dauerte Monate, in manchen Fällen, wenn auch noch das Oberlandesgericht eingeschaltet wird, sogar Jahre.“

Ein erneuter Kampf um Lena beginnt. Diesmal kämpfen die Eltern und Großeltern nicht nur gegen den Krebs und um Mutter und das ungeborene Kind zu retten, sondern  auch noch gegen das Jugendamt und insbesondere gegen medizinische und psychologische Sachverständige. Michael Bergmann erinnert sich:

„Im Juni letzten Jahres nach der Inobhutnahme waren meine Frau und ich in der Klinik bei dem behandelnden Krebsarzt meiner Frau und haben ihm erzählt, dass unsere kleine Tochter in Obhut genommen wurde, weil wir das Kind angeblich misshandelt hätten und es daher mehrere Knochenbrüche hätte. Der Arzt meiner Frau ist hierauf plötzlich sehr wütend geworden und hat irgendeinen medizinischen Begriff genannt. Sofort wollte er das Jugendamt anrufen. Dort war aber keiner zugegen, daher hat er eine Sprachnachricht hinterlassen. Daraufhin ist aber nichts geschehen.“

Ob das Jugendamt sich an den behandelnden Klinikarzt der Mutter gewandt hat, weiß Michael Bergmann bis zum heutigen Tag nicht. Er ist sich sicher, dass sich bereits zu diesem frühen Zeitraum vieles hätte klären lassen können und Lena wieder zeitnah zurückgeführt hätte werden müssen – stattdessen wurde seiner rückblickenden Einschätzung (Einblick in die Klinikunterlagen hatten die Eltern erst nach mehrmaliger telefonischer Nachfrage im folgenden August erhalten) nach alles getan, etwaige Fehler bei den Ärzten – sei es bei der (insbesondere handwerklichen) Behandlung als auch den Diagnosen – zu verbergen. Denn offensichtlich besitzt nicht nur Dr. med. Raimund von Helden davon Kenntnis, dass durch eine Chemotherapie Knochenfrakturen auftreten können, wenn währenddessen keine ausreichende Vitamin-D-Versorgung gewährleistet ist. Eine Kontrolle ihres Vitamin-D-Status bzw. einer seitens der Ärzte verordnete Vitamin-D-Therapie, die seitens zahlreicher Studien dringend empfohlen wird, habe, so Michael Bergmann, bei Stefanie Bergmann nicht stattgefunden.

Infobox: Gesetzliche Voraussetzungen für Inobhutnahmen

Bei Inobhutnahmen ist das Jugendamt verpflichtet, Kindern und Jugendlichen vorläufigen Schutz zu bieten, wenn sie darum bitten oder wenn eine dringende Gefahr für ihr Wohl besteht.

Eine Inobhutnahme ist eine kurzfristige Maßnahme der Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die sich in einer akuten, sie gefährdenden Situation befinden. Jugendämter nehmen Minderjährige auf deren eigenen Wunsch oder aufgrund von Hinweisen Anderer (etwa der Polizei oder von Erziehern) in Obhut und bringen sie in einer geeigneten Einrichtung unter, etwa in einem Heim.

Herausnahmen sind geregelt in § 42 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB VIII. Danach umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, im Fall von § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - eine familienrichterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Insofern handelt es sich bei Herausnahmen grundsätzlich um Inobhutnahmen, aber in einer besonderen Form.

Begrifflich wird „Wegnahme“ synonym mit „Herausnahme“ gewertet.

Eine Herausnahme findet statt, wenn ein Kind oder Jugendlicher trotz des Widerspruchs seiner Eltern, also gegen ihren Willen, aus einer sein Wohl gefährdenden Situation heraus und in die Obhut des Jugendamtes genommen wird.

Nach einer Gesetzesänderung im SGB VIII wird ab dem Berichtsjahr 2014 nicht mehr nach der Art der vorläufigen Schutzmaßnahme (Inobhutnahme bzw. Herausnahme) unterschieden.

Sachverständige kommen ins Spiel

Am letzten Gerichtstermin konnte Stefanie Bergmann aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht mehr teilnehmen. Hingegen hat eine Journalistin der Augsburger Allgemeine es geschafft, in einer nicht öffentlichen (!) Kindschaftssache Zutritt zu erhalten, soweit bekannt ein Novum in der deutschen Rechtsgeschichte. Inwieweit dies mit geltendem Recht in Einklang zu bringen ist, steht auf einem anderen Blatt. Hierdurch ist es aber möglich geworden, einer breiten Leserschaft einen Blick hinter die Kulissen werfen zu lassen, wie es ansonsten nur Verfahrensbeteiligten möglich wird. Es wäre durchaus im Interesse der Öffentlichkeit, wenn zumindest eine wörtliche Mitschrift oder besser noch eine Videodokumentation zu jedem familiengerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschrieben wäre. Damit ließen sich Gerichtswillkür und unrechtmäßige Nötigungen durch das Gericht oder andere Verfahrensbeteiligte nachweisen und auch justiziabel machen.

Meinungen, Haltungen, Wissen bzw. Nichtwissen der Sachverständigen und des Jugendamtes, das sich vermutlich in Sicherheit wiegen will, scheinen maßgeblich für den weiteren Verlauf im Kindschaftsverfahren der Familie Bergmann gewesen zu sein.

So berichtet die Journalistin Dorothee Pfaffel in der Augsburger Allgemeine, dass die familienpsychologische Sachverständige Dipl.-Psych. Dr. S. (GWG-Sachverständige) eine Misshandlung des Säuglings durch ein Familienmitglied unterstellt, dies unter der Annahme, dass ein Familienmitglied in einem Moment der Überforderung überreagiert habe:

„Nur wenn die Familie Einsicht zeige und eine Misshandlung zugebe, käme eine Rückkehr von Lena aus der momentanen Pflegefamilie überhaupt infrage. Allerdings sei dies im Alter von einem Jahr und nach so langer Zeit bei der Pflegemutter äußerst riskant für die Entwicklung des Kindes. Denn obwohl Stefanie Bergmann ihre Tochter zwei Mal pro Woche besucht, sei die Bindung zwischen den beiden nicht eng genug, urteilt die Psychologin.“

Wer überreagiert haben soll, sagt Dipl.-Psych. Dr. S. hingegen nicht. Sollen es die Mutter, der Vater, die Großeltern mütterlicherseits bzw. väterlicherseits oder Dritte gewesen sein? Sind vielleicht weitere Frakturen sogar erst bei der Untersuchung in der Klinik entstanden?

Michael Bergmann erzählt:

„Als wir mit Lena im Krankenhaus waren, hat es sehr lange gebraucht, bis man sie untersuchen konnte. Die Ärzte haben es zunächst nicht geschafft, bei ihr Blut abzunehmen – ständig platzte das Äderchen, Lena schrie fürchterlich. Bei dem Versuch, eine Sedierungskanüle vor der MRT-Untersuchung zu legen, wurde Lena von der Stationsärztin und drei weiteren Oberärzten schließlich sogar so lange mit Einstichen malträtiert, bis nach zehn vergeblichen Versuchen letztlich die Mutter dazwischen gehen musste. Somit wurde dem mit Lenas schmerzgeplagten Schreien unterlegtes Treiben – in meinen Augen war DAS die Kindesmisshandlung – nur durch die Mutter selbst ein Ende gesetzt.“

Woran macht Dipl.-Psych. Dr. S. ihre Behauptungen fest? Hat sie die Familie bereits begutachtet? Wer soll also Einsicht zeigen und eine Misshandlung zugeben, wie es Dipl.-Psych. Dr. S. verlangt, damit nach ihrer Auffassung überhaupt die Grundlagen für eine mögliche Rückführung von Lena gegeben wären? Gab es nicht sogar ein Strafverfahren gegen die Eltern, das zuvor am 09.04.2018 nach § 170 (2) StPO eingestellt wurde? Offensichtlich tun sich das Jugendamt und das entscheidende Gericht in dieser Kindschaftssache schwer, von der Familie abzulassen und in Form einer familiären Sippenhaft eine Schuld zuzuweisen, so erscheint es Michael Bergmann. Denn wer eine mutmaßliche Misshandlung an dem Säugling vorgenommen haben soll, wird in der Kindschaftssache ebenfalls nicht dargelegt.

Michael Bergmann ist heute noch sehr überrascht, wie die für ihn und seine Familie unbekannte Sachverständige Dipl.-Psych. Dr. S. in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abgibt. Er teilt mit, dass die Sachverständige Dipl.-Psych. Dr. S. zum Vorsitzenden Richter gesagt habe:

„Eine Begutachtung des Kindes werde ich nicht zeitnah durchführen können, weil ich in Arbeit versinke. Ein vermeintlicher Gutachter wird nach Aktenlage eine Misshandlung feststellen und annehmen. Dies würde sein Gutachten dahingehend beeinflussen. Ein objektives Gutachten würde dann nicht entstehen. Die Prämisse der Erziehungsfähigkeit würde hierdurch beeinflusst werden.“

Warum sie an diesem mündlichen Termin überhaupt teilnahm, hat ihn daher überrascht. Was sie zuvor von den Akten gelesen habe, ist für ihn fraglich. Peter Thiel, System-Familie, schreibt auf seiner Webseite folgendes zu der Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. S., die bei der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) als Sachverständige gelistet ist:

„Diplom-Psychologin Dr. S., Beauftragung am 21.09.2000, Fertigstellung des Gutachtens am 12.12.2001 - knapp fünfzehn Monate (56 Seiten).“

„Die Gutachterinnen Stella S. und Ilona L. bringen es jeweils auf cirka 15 Monate, die sie von ihrer Bestellung bis zur Fertigstellung ihres Gutachtens brauchen. Man muss sich nur einmal vorstellen, was das für das betroffene Kind und seine Eltern bedeuten kann, über ein Jahr lang auf der Wartebank sitzen zu müssen.

Immerhin, einiges lässt hoffen, dass dem Schlendrian zu Laibe [sic!] gerückt werden soll. So sieht der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz), Stand vom April 2006, folgende Regelung vor:

  • 171 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung: Inhalt des Gutachtenauftrags


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) ...

Außerdem hat die Bundesregierung am 22.08.2005 den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei der Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren (Untätigkeitsgesetz) vorgestellt.

www.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/untaetigkeitsbeschwerde/pm_bmj_26_08_05.htm“

Zweierlei Maß?

Dem Rechtsanwalt Dr. Helmut Eikam und der betroffenen Familie sei sehr schnell deutlich geworden, dass es sich bei den vorgebrachten Thesen der familienpsychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. S. um ein sogenanntes Totschlagargument handele. Was auch immer die Eltern in Angriff nehmen, wäre hiernach zum Scheitern verurteilt. Geben sie eine Schuld zu, die sie nach ihrer Ansicht nicht haben, können weitere Gründe gefunden werden, warum sie als Eltern nicht geeignet sind und das Kind fremdbetreut bleiben muss. Verharren sie auf ihrer Position, bleibt eine Rückführung nach der Meinung der Dipl.-Psych. Dr. S. ausgeschlossen. Aber unabhängig davon, ob überhaupt eine Misshandlung stattgefunden hat, sei aufgrund einer (mutmaßlich) nicht ausreichenden Bindung der Mutter an das Kind eine Rückführung äußerst riskant für dessen Entwicklung.

Mit dieser These wäre offensichtlich jede Rückführung eines Kindes undenkbar, aber auch der Umkehrschluss muss zugelassen werden. Jede Inobhutnahme eines Kindes wäre für ein Kind äußerst riskant für dessen Entwicklung. Bereitschaftspflegestellen, Erzieher in Kinderheimen haben immerhin bis zu einer Inobhutnahme im Allgemeinen keinen Kontakt zu den Kindern, die ihnen anvertraut werden. Sie stehen sich somit wie Fremde gegenüber. Aber offensichtlich spielen Hinweise auf die Bindung des Kindes an seine Eltern nur eine nebensächliche Rolle, so resümiert Michael Bergmann, da seine kleine Lena "von jetzt auf gleich" in eine Bereitschaftspflege gegeben werden konnte. "Welche Folgen das für Lena hat, fragt sich offenbar keiner", merkt Michael Bergmann nachdenklich an.

Zur Erinnerung: Lena lebt derzeit in einer Bereitschaftspflegestelle, in der hilfebedürftige Kinder gewöhnlicher Weise für eine begrenzte Zeit verbleiben, ein Wechsel in eine Dauerpflegestelle (siehe hierzu Infobox zu "Bereitschafts- und Dauerpflege") ist mit Beendigung der Inobhutnahme und der Übertragung der Vormundschaft auf das Jugendamt zu erwarten. Eine enge Bindung zu einer Dauerpflegestelle, wie es die Sachverständige Dipl.-Psych. Dr. S. für die Familie als Bedingung für eine Rückführung in den Haushalt der Familie Bergmanns voraussetzt, ist hingegen nicht einmal im Ansatz gegeben.

Infobox: Bereitschafts- und Dauerpflege

Die Bereitschaftspflege ist eine besondere Hilfeform der Kinder- und Jugendhilfe. Kinder müssen „von jetzt auf gleich“ in der Bereitschaftspflegestelle aufgenommen werden können. Deshalb ist es erforderlich, dass die Hauptbetreuungsperson nicht oder nur eingeschränkt berufstätig ist. Bereitschaftspflegestellen betreuen im Laufe der Jahre verschiedene Kinder. Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass alle Familienmitglieder damit einverstanden sind, dass Kinder in Bereitschaftspflege aufgenommen werden. Manchmal müssen Kinder kurzfristig aus ihrer Familie herausgenommen werden, weil sie von ihren Eltern nicht ausreichend versorgt werden können.

Die Kinder verbleiben für eine begrenzte Zeit in der Bereitschaftspflegefamilie. Das können einige Wochen, manchmal auch einige Monate sein. In dieser Zeit klärt das Jugendamt mit allen Beteiligten, ob das Kind zu seinen Eltern zurückkehren kann oder dauerhaft ein anderer Lebensmittelpunkt gefunden werden muss.

Scheidet eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie aus, kann als eine Form der allgemeinen Vollzeitpflege in Form einer Dauerpflege bei einer Pflegefamilie (Pflegestelle) eingerichtet werden. Im Unterschied zur Bereitschaftspflege hat das Kind oder der Jugendliche seinen Lebensort dauerhaft in der Pflegefamilie.

Die Dauerpflege soll dem Minderjährigen einen Ersatz für seine Herkunftsfamilie bieten und ihm die Möglichkeit eröffnen, positive und vertrauensvolle Verbindungen zu Bezugspersonen zu schließen.

Rückführung eines Kindes zu jedem Zeitpunkt möglich?

Dass es sich um keine Einzelfälle, sondern offenbar eher um ein strukturelles Problem handelt, beschreibt Rechtsanwalt Johannes Hildebrandt auf seiner Webseite, und beschreibt "einen typischen Fall":

„Im Jahre 2010 beantragt das Jugendamt einen Sorgerechtsentzug. Das Kind kommt erst in eine Bereitschaftspflegefamilie, dann in eine (andere) Dauerpflegefamilie. Umgangskontakte sind selten, obwohl die Eltern das Kind gerne öfters sehen würden. Ein Sachverständigengutachten wird gemacht. Darin heißt es, die Eltern wären in ihrer „Erziehungsfähigkeit“ erheblich eingeschränkt. Das Gericht bestätigt den Sorgerechtsentzug. Nach vier Jahren stellt sich heraus: Erstens war das Sachverständigengutachten fehlerhaft, also unverwertbar. Zweitens hat sich bei den Eltern einiges zum Positiven verändert. Aber das Kind hat sich an die Pflegeeltern gewöhnt – sagt zumindest das Jugendamt (und sagen die Pflegeeltern) – und will nicht mehr zu den leiblichen Eltern. Was tun?“

Rechtsanwalt Johannes Hildebrandt merkt bei www.anwalt.de zum Thema "Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie" zu Recht an:

„Denn hier geht es nicht nur um Recht. Nicht nur, aber auch.“

Und weist aus gutem Grund darauf hin:

„Kinder sind keine Topfpflanzen.“

Rechtsanwalt Johannes Hildebrandt merkt zudem kritisch an, dass "leider viele Jugendämter fachlich – und oftmals auch menschlich – mit solchen Konstellationen überfordert" sind. Gerade weil das so ist, können Menschen fachlich und menschlich an ihre Grenzen kommen.

Vitamin (D)avid von Helden gegen Goliath?

Nach der letzten Verhandlung hat sich einer der Sachverständigen auf seiner Webseite öffentlich geäußert und keinen Hehl aus seiner Wahrnehmung gemacht. Der Vitamin-D-Spezialist Dr. Raimund von Helden schreibt:

„Chemotherapie angeblich unschädlich für das Baby. Interessant ist, dass auch hier wieder ein angeblicher „Experte“ diesmal ein Professor aus dem Haunerschen Kinderspital in München auftritt, der offensichtlich alle Tatsachen, die für die Diagnose „Vitamin-D-Mangel“ bzw. „Rachitis“ sprechen, einfach vom Tisch fegt.“

Wie weit der Streit zwischen den Sachverständigen geht, zeigt sich unter anderem an folgenden Details. Der Sachverständige Professor K. vom Haunerschen Kinderspital in München führt in seinem Gutachten aus [sic! Name anonymisiert]:

„Zur Frage einer Calcium- oder Vitamin-D-Mangelversorgung bei der Kindsmutter Frau Stefanie Bergmann [sic! Stefanie Bergmann ist nach Angaben von Michael Bergmann während der Chemotherapie ärztlicherseits nicht mit Vitamin D supplementiert worden, dies geschah erst nach der Schwangerschaft mit Hilfe von rezeptfreien Vitamin D]: In der Stellungnahme der Familie Bergmann vom 18.10.2017 wird postuliert, dass bei Frau Bergmann ein chronischer Mangel an Calcium und an Vitamin D vorgelegen habe. Hierzu werden Blutwerte für die Calciumkonzentration in und nach der Schwangerschaft, die im Normalbereich oder am unteren Rand der Norm liegen, angeführt. Aus diesen Parametern lässt sich kein Calciummangel bei Frau Bergmann ableiten. Die Serum-Calciumkonzentration ist kein Indikator für den Calciumbestand im Organismus, der zu etwa 99 % im Knochen gespeichert ist.“

Hierzu erwidert Dr. med. Raimund von Helden wie folgt:

„Stellungnahme / Kritik: Die Calciumwerte (Serum-Gesamtcalcium) bewegten sich bei Frau Bergmann zwischen 2,06 und 2,23 mmol/l, mit einem „Ausreißer“ bei 2,31 mmol/l. Auch dieser Ausreißer ist bspw. in einem K.-Kompendium [sic! gemeint ist Professor K.] noch als niedrig anzusehen: „Serumcalcium 2,3 mmol/l im unteren Normalbereich."“

Zur Feststellung des Sachverständigen Professor K., dass die Serum-Calciumkonzentration kein Indikator für einen Calciummangel sei, erwidert Dr. med. Raimund von Helden folgendermaßen:

„Zu dieser Aussage ist festzuhalten, dass man im Zusammenhang mit dem Begriff „Calciummangel“ die Serum-Calciumkonzentration der Calciumhomöostase (Stoffwechselgleichgewicht von Calcium und Phosphor in Abhängigkeit von Calcitriol [aktives Vitamin D], PTH und FGF23 – um das geht es hier) nicht mit dem Calciumbestand im Organismus (und schon gar nicht mit dem in den Knochen) in Beziehung setzen kann – ein Calciummangel bezieht sich immer auf die eng gefasste Untergrenze von etwa 2,2 mol/l des Gesamtcalciums im Blutserum.

Sofern sich diese Werte wie bei Frau Bergmann längere Zeit am oder unter diesem Limit bewegen, ist dies zumindest ein Hinweis auf einen bereits länger andauernden Vitamin-D-Mangel. Bei Atapattu et al. (2013) sind Calciumwerte an und unterhalb von 2,2 mmol/l mit 25-OHD-Werten ‹ 13,5 ng/ml assoziiert.“

Wie belastend, in keinem Fall jedoch risikofrei, eine Chemotherapie ist, kann in vielen Fallbeschreibungen dargelegt werden. Angesichts der Tatsache, dass für Schwangere keine prospektiven Studien gemacht werden dürfen, ist man auf die (retrospektive) Erfassung der Daten von Schwangeren angewiesen, die einen Schwangerschaftsabbruch für sich abgelehnt haben. Dr. med. Raimund von Helden merkt kritisch an:

„Die Schuld der Ärzteschaft

Da in Deutschland keine Vitamin-D-Spiegel während der Schwangerschaft vorgeschrieben sind und die eventuell eingenommenen 400-800 i.E. Vitamin D in einem Schwangerschafts-Multivitamin-Präparat um Faktor 10-20 zu niedrig sind (10- 20.000 i.E. täglich! wären adäquat), sind diese spektakulären Rachitisfälle wahrscheinlich nur die Spitze eines riesigen Eisberges.“

Dr. med. Raimund von Helden weist darüber hinaus darauf hin, dass man im Osten Deutschlands aufgrund historischer Gegebenheiten bezüglich Vitamin D mehr Sachverstand habe:

„Aus Rostock ist mir ein Fall eines ca. 1-jährigen Kindes bekannt, das plötzlich nicht mehr krabbeln konnte.

Die Eltern haben auch hier das Kind in der Uniklinik Rostock untersuchen lassen und es konnte kein Befund gestellt werden.

Gottseidank hat sich hier die kurz vor der Rente stehende (und gut über Vitamin D informierte!) Kinderärztin eingeschaltet und hat die klare Diagnose Rachitis gestellt. Nach ein paar Wochen erhöhter Vitamin-D-Gabe war das Kind wieder gesund!

Von Vitamin D hatten Ärzte früher mehr Ahnung

Meine Berliner Mitstreiterin vom Vitamin D Service (HP Oda Meubrink) sammelt übrigens gerade über Facebook alte Wiegekarten und Impfausweise aus der DDR. Hier ist minutiös dokumentiert, dass DDR-Babys die ersten zwei Lebensjahre hervorragend mit Vitamin D versorgt waren und das auch rigoros überwacht wurde.

Zu besten Zeiten gab es in den ersten zwei Lebensjahren 6 x 15 mg Dekristol, was einer Gesamtdosis von 3,6 Millionen Einheiten Vitamin D entsprach.
Richtung Wende gab es dann schon weniger und mit der Wende wurde sofort auf "West-Niveau" umgestellt, d. h. 500 i.E. täglich für Babys unter einem Jahr und das gleiche nochmal ein paar Monate im zweiten Winter.

Für ein Westbaby kommen somit im besten Fall rund 250.000 Einheiten Vitamin D in 2 Jahren zusammen (die Tage, an denen es vergessen wurde, schon raus gerechnet).“

Bereits im Mai 2017 machte Dr. med. Raimund von Helden unter anderem in einem Video darauf aufmerksam, dass sieben Säuglinge und Eltern zu Justizopfern geworden sein sollen. Hierbei handelt es sich um die Fälle, die dem Hausarzt und Vitamin-D-Spezialisten aus Lennestadt im Sauerland bekannt geworden sind. Er schreibt hierzu auf seiner Webseite:

„Schon siebenmal nahmen Justiz & Jugendamt harmlosen Eltern ihre Babys weg, weil Rechtsmediziner die Röntgen-Zeichen der Rachitis nicht erkennen.

Dieser Weckruf für Eltern und Ärzte ist notwendig und möchte den blinden Fleck auf dem Auge der Medizin schließen: Die Notwendigkeit von Sonne und Vitamin D. Vitamin D schützt sogar davor, das eigene geliebte Baby an das Jugendamt zu verlieren.

Dr. med. Raimund von Helden, Hausarzt“

Dr. med. Raimund von Helden macht in seinem Video-Vortrag unter anderem auf folgenden Sachverhalt in Bezug auf das Verletzungsbild aufmerksam:

  1. keine Gewaltanwendung oder psychische Auffälligkeit in der Familie,
  2. keine Vernachlässigung des Kindes,
  3. keine Hämatome oder Verletzungen der Haut als äußeres Zeichen von Gewalt,
  4. die Eltern veranlassen die medizinische Abklärung und
  5. die Eltern ertragen die Demütigung durch das Verfahren voller Vertrauen auf die juristische Wahrheitsfindung.

Der Gegengutachter Dr. Raimund von Helden war in der mündlichen Anhörung im April nicht anwesend. „Seine Schlussfolgerungen wurden dem Gericht nicht vorgelegt“, kritisiert Michael Bergmann. Es gaben sich der medizinische Sachverständigen Prof. K. und die psychologische Sachverständige Dipl.-Psych. Dr. S. zum Teil allein ihr Stelldichein. So fragte Dr. S. Prof. K. ob Einblutungen in den Bildern als Zeichen für Gewalteinwirkungen auch bei Rachitis möglich seien. Hierauf erwiderte Prof. K. wie folgt:

„Rachitis ist eine Störung der Kalksalzeinlagerung in den Knochen. Bei Rachitis würde keine Schwellung und Einblutung auftreten.“

Dr. S. setzt nach und fragt Prof. K., ob "Unfälle zum Beispiel beim Wickeln" für die Verletzungen verantwortlich sein könnten. Oder "nachts im Bett auf das Kind versehentlich rollen? Oder (ein) Einklemmen der Mutter unter dem Arm? Prof. K. entgegnete erneut:

„Das kann ich nicht sagen. Es gab keine äußeren Verletzungen an der Haut. Aus diesen Befunden kann ich das nicht sagen. Ich kann mich an keinen einzigen Fall erinnern, wodurch ein Kind so verletzt worden wäre.“

Prof. K. bestätigt also, dass es nachweislich keine äußeren Verletzungen an der Haut des Kindes gab. Nach seiner Einschätzung schließt er offensichtlich eine Rachitis aus. Wie die Frakturen ohne äußere Verletzung der Haut entstanden sein können, kann offenbar auch Prof. K. dem Richter nicht darlegen.

Familienrichter hat keine Beweislast

Mittlerweile ist es amtlich. Obwohl dem zuständigen Familienrichter des Amtsgerichts Neuburg kein Nachweis für eine konkrete Kindesmisshandlung vorliegt, darf Lena nicht mehr bei ihren Eltern bzw. jetzt bei ihrem Vater leben. Sie bleibt vorerst bei der Bereitschaftspflegefamilie. Zur Urteilsfindung wurde hierfür die mündliche Stellungnahme der Dipl.-Psych. Dr. S. während der Verhandlung herangezogen, obwohl diese die Eltern und deren Familie nicht einmal kennt. Hierzu sei angemerkt, dass es in familienrechtlichen Auseinandersetzungen kein Einzelfall ist, dass Sachverständige über ihnen vollkommen unbekannte Menschen sogenannte „Glaskugelgutachten“ erstellen bzw. nach einem einzigen oder wenigen kurzen Gesprächen von teilweise unter 20 Minuten in der Lage sein wollen, Sachverhalte beurteilen zu können.

Laut einer Studie haben Prof. Dr. Christel Salewski und Prof. Dr. Stefan Stürmer vom Institut für Psychologie der FernUniversität in Hagen

„erhebliche handwerkliche Fehler bei der Erstellung rechtspsychologischer Gutachten festgestellt, als sie jetzt [sic! 2014 ist gemeint] in einer Studie 116 Gutachten aus den Jahren 2010 und 2011 im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm untersuchten. Insbesondere fanden sie zahlreiche mangelnde psychologische Fundierungen des gutachterlichen Vorgehens und den Einsatz fragwürdiger Diagnoseinstrumente: „Tatsächlich erfüllt nur eine Minderheit der Gutachten die fachlich geforderten Qualitätsstandards“, so Prof. Salewski. Ein Zusammenhang zwischen rechtspsychologischer Fachausbildung und Qualität der Gutachten liegt für beide Wissenschaftler nahe." Mit dieser Feststellung stehen Prof. Dr. Christel Salewski und Prof. Dr. Stefan Stürmer vom Institut für Psychologie der FernUniversität in Hagen nicht alleine. Auch in anderen Untersuchungen konnte entsprechendes festgestellt werden.“

Da muss doch was dran sein

Obwohl dem Familienrichter kein Nachweis für eine konkrete Kindesmisshandlung vorliegt – die Staatsanwaltschaft konnte auch nichts Konkretes finden - reichen ihm die Aussagen der Sachverständigen Prof. K. und Dipl.-Psych. Dr. S., um Lena ihren Eltern zu entziehen. Hierbei gab es einen medizinischen Sachverständigen, der eine Ursache für die ungeklärten Knochenbrüche darlegte. Auf Nachfrage der Journalistin Dorothee Pfaffel von der Augsburger Allgemeinen erklärt ein Sprecher des Amtsgerichts:

„..., dass ein Familienrichter keine Beweislast habe, er müsse auch keinen Täter ermitteln. Es gehe ihm rein darum: Befindet sich ein Kind in Gefahr? Und wenn ja, wie kann man diese abwenden? Daraus ziehe er dann seine Schlüsse. Ambulante Maßnahmen hätten im Fall der Bergmanns nach Ansicht des Richters am Amtsgericht Neuburg nicht ausgereicht. An der schwierigen Situation innerhalb der Familie habe sich nichts geändert. Der Zustand der Überforderung, aus dem heraus die Misshandlung entstanden sein könnte, wie Dipl.-Psych. Dr. S. in der Gerichtsverhandlung erklärte, könne jederzeit wieder auftreten.“

Rechtsanwalt Rainer Bohm gibt in einem seiner Beiträge folgendes zu bedenken:

„Im Gegensatz zu den Jugendämtern und leider auch zu den meisten Gutachtern ist unseren Verfassungsrichtern absolut bewusst, welch ein Trauma für die Kinder das Herausgerissen werden aus der Familie bedeutet. Und das Verfassungsgericht geht auch keineswegs davon aus, dass eine Familie 100prozentig vorbildlich funktionieren muss, um vor den Machenschaften der Behörden und den Eigeninteressen der Sozialindustrie sicher sein zu können.

Immer und immer wieder hat das Verfassungsgericht in den letzten Jahren auf die Bedeutung von § 6 des Grundgesetzes verwiesen. Leider aber sind, dies sind jedenfalls meine Erfahrungen, Familienrichter eher geneigt, den Argumenten der Jugendämter vor Ort zu folgen als die aufwendige Suche nach niederschwelligen Hilfsangeboten zu initiieren.“

In einem anderen Beitrag verweist Rainer Bohm auch auf eine Entscheidung vom 23.11.2016 Az. XII ZB 149/16 des Bundesgerichtshofs, der hiermit

„… erneut die übereifrigen Jugendämter und die nachgeordneten Gerichte in die Schranken verwiesen [hat]. Nur wenn bei der weiteren Entwicklung der Situation eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls Ihres Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, darf eingegriffen werden. Es muss also eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vorhanden sein und festgestellt werden und nicht etwa nur bösartig unterstellt und vermutet.“

Was bleibt sind zwei leere Betten und die Angst für Michael Bergmann, dass auch noch ein weiteres Bett leer stehen könnte. Dann würde die Familie vollständig zerrissen. Diese Sorge lässt den 39-jährigen Witwer nicht mehr los.


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