sic! Rot unterlegte Textstellen erfolgen zur Verdeutlichung.
Quelle:Eine Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen durch das Jugendamt. Für die Statistikmeldung wird nach der Art der vorläufigen Schutzmaßnahme unterschieden. Hier soll angegeben werden, ob es sich um eine Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen nach §42 SGB VIII oder um eine vorläufige Inobhutnahme nach §42a SGB VIII handelt. Letztere ist für ausländische Kinder oder Jugendliche nach unbegleiteter Einreise nach Deutschland anzugeben.
Überforderung der Eltern / eines Elternteils Symptome hierfür sind unter anderem
– vielfältige Formen individueller und sozialer Not,
– Erziehungsunsicherheit oder -unfähigkeit der Eltern, insbesondere in problemanfälligen Lebensphasen ihrer Kinder,
– psychische Auffälligkeiten / Erkrankungen der Eltern und / oder der Kinder,
– Suchtverhalten der Eltern,
– Gewalt in der Familie.
Schul- / Ausbildungsprobleme sind insbesondere individuell bedingte Lern- und Leistungsschwierigkeiten.
Vernachlässigung kann sowohl das körperliche als auch das psychische Wohl des Kindes betreffen. Zu letzterem zählen z.B. die unzureichende Gesprächsbereitschaft der Erwachsenen, die nur geringe Neigung, sich auf die Gefühlswelt der Kinder einzulassen, und die Missachtung kindlicher Bedürfnisse.
Delinquenz des Kindes / Straftat der / des Jugendlichen betrifft delinquentes Verhalten von Kindern unter 14 Jahren und Straftaten von Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Anzeichen für Misshandlung
Mit Misshandlung in Familien sind alle situativen psychischen und physischen Gewalthandlungen gegen Kinder gemeint, die entweder körperliche Verletzungen zur Folge haben und / oder im Kind Existenz bedrohende Angstgefühle hervorrufen.
Wohnungsprobleme
Wohnungsprobleme umfassen unzureichende Wohnverhältnisse, Nichtsesshaftigkeit bzw. Obdachlosigkeit, Trebe.
Unbegleitete Einreise aus dem Ausland ist anzugeben, wenn das Kind oder die / der Jugendliche bei der Einreise nach Deutschland ohne Begleitung durch Personensorgeberechtigte in Obhut genommen wurde.
Hierzu zählt nicht das Ausreißen von den Eltern während einer gemeinsamen Urlaubsreise im Ausland.
Beziehungsprobleme können z.B. im Erziehungsgeschehen zwischen Kind und Eltern, im Verhältnis der Eltern zueinander oder im Verhältnis zur sozialen Umwelt allgemein auftreten.
Die Maßnahme endete mit
– „Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim” ist nur dann anzukreuzen, wenn es sich um die selbe Pflegefamilie oder das selbe Heim wie vor der Inobhutnahme handelt. Erhält das Kind oder die / der Jugendliche nach der Inobhutnahme dagegen erzieherische Hilfe in einer anderen Familie oder Einrichtung als vorher, ist „Einleitung erzieherischer Hilfen außerhalb des Elternhauses” anzukreuzen.
– „sonstigen stationären Hilfen”: dies sind insbesondere stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte oder der Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sowie stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus, in der Psychiatrie oder in einer Rehabilitationseinrichtung.
– „keine anschließende Hilfe” trifft dann zu, wenn das Kind oder die / der Jugendliche sich eigenmächtig aus der Unterbringung im Rahmen der vorläufigen Schutzmaßnahme entfernt hat und somit auch unbekannt ist, ob sich eine Hilfe anschließt. Dies gilt auch für folgende Fälle:
– Übergabe an die Polizei,
– Zu- oder Rückführung an eine Jugendvollzugsanstalt,
– Abschiebung ins Ausland.
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe, Teil I 7: Vorläufige Schutzmaßnahmen 2017, Bayerisches Landesamt für Statistik, https://www.statistik.bayern.de/medien/ ... -6_fiu.pdf, aufgerufen am 11.08.2018