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1.2.1. Öffentliche Träger (Jugendämter, Landesjugendämter)

Die Wahrnehmung der im dritten Kapitel des SGB VIII aufgeführten anderen Aufgaben obliegt fast ausschließlich der öffentlichen Jugendhilfe. Hierbei handelt es sich größtenteils um sog. hoheitliche Aufgaben, weil bestimmte gesetzlich vorgegebene Ordnungselemente realisiert werden sollen.

Der öffentlichen Jugendhilfe überkommt ferner die Verpflichtung zur Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben, wie sie das Kinder- und Jugendhilfegesetz vorsieht. Sie ist zumeist für hoheitliche, planende und lenkende Aufgaben zuständig. Außerdem gewährleistet sie durch die Finanzierung der freien Träger deren Angebote und Dienste.
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